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Verordnung über die Kastrations- Kennzeichnung – und Registrierungspflicht von weiblichen und männlichen Katzen auf dem Gebiet der Stadt Aurich (Katzenschutzverordnung)

Auf der Grundlage der §§ 1 und 55 des niedersächsischen Polizei– und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.1.2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und andere Gesetze (Nds. GVBI. Nr. 8/2019), hat der Rat der Stadt Aurich in der Sitzung am 24.9.2020 für das Gebiet der Stadt Aurich folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Katzenhaltung

(1) Katzenhalter oder Katzenhalterrinnen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor tierärztlich kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Registrierung mit Halterdaten ist im Anschluss an die Kastration unverzüglich bei einem Haustierregister vorzunehmen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von weniger als fünf Monaten.

(2)  Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3) Der Katzenhalter oder die Katzenhalterin hat sich die nach Abs. 1 durchgeführte Kastration schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung über die Kastration ist während der gesamten Lebenszeit der Katze aufzubewahren. Sie muss der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 2 Ausnahmen von der Kastrationspflicht

(1) Für die Zucht von Rassekatzen kann auf Antrag eine Ausnahme von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

(2) Des weiteren kann auf Antrag eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragsteller/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeit nach  § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser vor Ordnung hinsichtlich des Kastrations- , Kennzeichnungs- oder Registrierungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.

(2) die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden in Kraft.


Aurich, den 29.9.2020

gez. Feddermann

Der Bürgermeister


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